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Amtliche Publikationen

06.02.2026 Amtliche Publikationen Wichtigste Meldungen

Voranzeige Gemeindeversammlung 24.03.2026
Die nächste Gemeindeversammlung findet am Dienstag, 24. März 2026, 19.30 Uhr, im Mehrzweckgebäude der Gemeinde Fläsch statt. Die Traktanden werden zu einem späteren Zeitpunkt publiziert. Wir bitten Sie, sich diesen Termin vorzumerken.
 
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen - Öffentliche Planauflage
Vorlage Nr. L-0179502.3     20 kV-Kabel zwischen der Transformatorenstation Fläsch
                                                Heidiland und dem UW Bad Ragaz SAK - Verkabelung der
                                                Freileitung Koordinaten: 2757545/ 1208932 nach
                                                2757192/ 1209127
Beim Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) ist das oben aufgeführte Plangenehmigungsgesuch eingegangen.

Unternehmung:                     Repower AG Prättigau / Rheintal, Büdemji 1, 7240 Küblis
 
Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen werden vom 5. Februar 2026 bis am 9. März 2026 auf der Gemeindeverwaltung, Fläsch öffentlich aufgelegt. Einsichtnahme während den ordentlichen Öffnungszeiten oder online unter: https://esti-consultation.ch/pub/6685/00cb7bf970. 
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). 
 
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. 
Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
 
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtli-che Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a.         Einsprachen gegen die Enteignung;
b.         Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c.         Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d.         Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e.         die geforderte Enteignungsentschädigung.
 
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
 
Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
 
Fläsch, 06.02.2026    Amt für Energie und Verkehr Graubünden, Abteilung Energieproduktion und –versorgung
 
Info Steuern 2025
Rechnungsminimum provisorische Gemeindesteuern 2025
Provisorische Gemeindesteuern unter Fr. 300.- werden nicht aufbereitet bzw. versandt. Nach erfolgter Steuerveranlagung werden direkt die definitiven Gemeindesteuern 2025 in Rechnung gestellt. 
 
Ratenzahlung Gemeindesteuern 2025
Für Teilzahlungen der Gemeindesteuern 2025 muss ein schriftliches Gesuch mit Angabe der gewünschten Anzahl Raten an das Steueramt Fläsch gestellt werden. 
 
Einreichung der Steuererklärung ab Steuerperiode 2025
Bitte beachten Sie, dass die Steuererklärungen nicht beim Steueramt Fläsch, sondern direkt bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden in Chur einzureichen sind. 
 
Für Ihre Akten erstellen Sie bitte eine Kopie der eingereichten Steuererklärung sowie sämtli-cher Hilfsformulare und Beilagen, da die in Chur eingereichten Unterlagen nach der Verarbei-tung (Scanning) vernichtet werden. 
 
Wir bitten Sie, die ausgefüllten Steuererklärungen 2025 (Hauptformular, Hilfsformulare und sämtliche Beilagen) an folgende Adresse zu senden bzw. einzureichen:
 
Kantonale Steuerverwaltung Graubünden
Verarbeitungszentrum 1 / KO
Steinbruchstr. 18
7001 Chur
 
Elektronische Einreichung der Steuererklärung 2025
Die neue Version der Deklarationssoftware „SofTax GR 2025 NP“ steht ab sofort auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung zum Download zur Verfügung. Sie bietet für Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden die Möglichkeit, die Steuererklärung 2025 elektronisch auszufüllen und zu übermitteln.
 
Die Steuererklärung wird wie bisher am PC ausgefüllt. Es besteht die Möglichkeit, Beilagen der Steuererklärung anzuhängen. Mit wenigen Mausklicks kann dann die Steuererklärung samt Beilagen elektronisch übermittelt werden.
 
Für die elektronische Übermittlung einer Steuererklärung 2025 wird ein Passcode benötigt, welcher auf den Steuererklärungsdokumenten aufgedruckt ist. 
 
Bei allfälligen Fragen, die elektronische Einreichung der Steuererklärung betreffend, können Sie sich an die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden (E-Mail: softax@stv.gr.ch) wenden. 
 
Fristverlängerungsgesuche für die Steuererklärung 2025
Fristverlängerungsgesuche für die Steuerperiode 2025 sind vor Ablauf der Einreichefrist wie folgt einzureichen:
- Online: www.stv.gr.ch
- E-Mail: v.fuemberger@flaesch.ch
- Post: Steueramt Fläsch, St. Luzi 4, 7306 Fläsch
 
Folgende Angaben sind dabei unerlässlich:
- Persönliche Versichertennummer (AHVN13-Nummer: 756. ….)
- Name, Vorname und Wohnsitzgemeinde
- Gewünschte Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2025
 
Für Steuerpflichtige mit Einreichefrist 31. März wird eine maximale Frist bis 30. September gewährt. Die gewährten Fristen werden nicht bestätigt und sind grundsätzlich nicht verlängerbar. 
 
 
 

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