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Erlass einer Planungszone

16.10.2020 Bauamt Amtliche Publikationen

Gemeinde Fläsch, Erlass einer Planungszone
Anlässlich seiner Sitzung vom 12. Oktober 2020 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone mit folgenden Planungszielen erlassen:

  • Prüfung der Bauzonen entsprechend den Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantona-len Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018
  • Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S vom 20. März 2018, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Sied-lungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen)

Diese Planungszone gilt einstweilen bis 12. Oktober 2022 (zwei Jahre).

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG).

Der Erlass der vorliegenden Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Be-kanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 KRG).

Fläsch, 16. Oktober 2020
Der Gemeindevorstand

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