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Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde, in welcher die stimmberechtigten Einwohner die ihnen in Gemeindeangelegenheit zustehenden Rechte ausüben (Gemeindeverfassung Fläsch Artikel 25 ff).

Aufgaben
Die Gemeindeversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die durch die Gemeindeverfassung, durch Gemeindegesetze oder durch kantonales oder eidgenössisches Recht in ihre Zuständigkeit gestellt sind.

Der Gemeindeversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
1.  Vornahme von Wahlen
2.  Erlass und Änderung von Gemeindegesetzen
3.  Genehmigung von Budget und Jahresrechnung sowie Festsetzung des Steuerfusses
4.  Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im Budget vorgesehen sind und die
     finanziellen Kompetenzen des Gemeindevortandes übersteigen
5.  Ermächtigung zum Ankauf und Verkauf sowie zur Verpfändung von Grundeigentum sowie zur
     Einräumung von Grunddienstbarkeiten und Grundlasten, soweit dazu nicht die Bürger-
     gemeinde zuständig ist
6.  Verleihung von Wasserrechten
7.  Aufnahme neuer Anleihen und Eingehen von Bürgschaften
8.  Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden, Kooperationen und
     regionalen Institutionen
9.  Gewährung von Darlehen, wenn sie die Finanzkompetenz des Gemeindevorstandes  über-
     steigen und nicht im Rahmen des bestimmungsgemässen Verwendung von Fondsgeldern
     durch die zuständige Behörde liegen

Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindevorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt in der Regel 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktanden. Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.
Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die in der Gemeinde Fläsch wohnhaft stimmfähige Schweizerinnen und Schweizer.