Steuern
In der Gemeinde Fläsch werden nachfolgende Steuern erhoben:
- Einkommens- und Vermögenssteuer
- Grundstückgewinnsteuer
- Handänderungssteuer
- Erbschaftssteuer
- Schenkungssteuer
- Liegenschaftssteuer
Einkommens- und Vermögenssteuer
Der Steuerfuss der Gemeinde Fläsch beträgt 88 % der einfachen Kantonssteuer.
Die Einkommenssteuer bezieht sich zur Hauptsache auf das Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit sowie auf das Ertragseinkommen aus der Nutzung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen.
Die Vermögenssteuer stellt auf das gesamte reine Vermögen (Aktiven abzüglich Passiven) ab, das der Steuerpflichtige zu Eigentum hat oder an dem er Nutzniessung besitzt. Zum steuerbaren Vermögen gehören deshalb alle unbeweglichen und beweglichen Sachen, Wertschriften, Beteiligungen, geldwerte Forderungen usw., solange deren gesamten Vermögenswert den Betrag der Passiven übersteigt.
Grundstückgewinnsteuer:
Die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer erfolgt nach den Bestimmungen des jeweils geltenden kantonalen Steuerrechts. Der Kanton sowie die Gemeinde Fläsch erheben eine Grundstückgewinnsteuer.
Die Grundstückgewinnsteuer der Gemeinde Fläsch beträgt 100 % der kantonalen Grundstückgewinnsteuer.
Handänderungssteuer:
Die Gemeinde Fläsch erhebt eine Handänderungssteuer. Sie beträgt 1% des Verkehrswertes des übertragenen Grundstückes. Als Verkehrswert gilt der objektive Übernahmewert.
Als Handänderung gilt, unbekümmert um einen Grundbucheintrag, jede Übertragung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück.
Steuerpflichtig ist der Erwerber des Grundstückes. Abweichende vertragliche Vereinbarungen werden berücksichtigt, soweit keine der Parteien subjektiv steuerbefreit ist. In jedem Fall haften Veräusserer und Erwerber solidarisch für die Steuern.
Von der Steuer sind befreit:
- Handänderungen zufolge Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnisses und Erbvorbezuges
- entgeltlicheund unentgeltliche Handänderungen zwischen Eltern und Kindern, Stief- und Pflegekindern bzw. Schwiegereltern und Schwiegerkindern sowie deren Nachkommen,
- Handänderungen unter Ehegatten
- Handänderungen zum Zwecke der Güterzusammenlegung, der Abrundung, der rationelleren Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Heimwesen, der Quartierplanung, der Grenzbereinigung oder der Umlegung von Bauland,
- Handänderungen zufolge Enteignung
- Erbschaftssteuer
Erbschaftssteuer
Die Gemeinde Fläsch erhebt eine Erbschaftssteuer. Sie beträgt je nach Verwandschaftsgrad zwischen 5 % und 20 %. Der Erbschaftssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall aufgrund der Rechtstitel, die eine kantonale Nachlasssteuerpflicht auslösen.
Die der Steuer unterliegenden Gegenstände werden nach den Vorschriften des kantonalen Rechts bestimmt.
In gleicher Weise erfolgt die Vermögensbewertung:
Von der Erbschaftssteuer sind befreit
- die Nachkommen, die Stief- und Pflegekinder, der überlebende Ehepartner des Erblassers
- die Eidgenossenschaft und ihre Anstalten, der Kanton Graubünden, der Bezirk Landquart, der Kreis Maienfeld, die Gemeinde Fläsch für Grundstücke, die Kantons-, Bezirks-, Kreis- und Gemeindezwecken dienen,
- die beiden Landeskirchen und die Kirchgemeinde Fläsch für die unmittelbar kirchlichen Zwecken dienenden Grundstücke sowie für die Pfarrhäuser,
die juristischen Personen, die im Interesse des Kantons Graubünden, des Bezirkes Landquart, des Kreises Maienfeld oder der Gemeinde Fläsch öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, für die Grundstücke, die unmittelbar, ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen.
Die Erben und Vermächtnisnehmer haften bis auf den Betrag ihres Erbteils oder ihrer Vermächtnisses solidarisch für die Erbschaftssteuer.
Schenkungssteuer:
Die Schenkungssteuer der Gemeinde Fläsch beträgt je nach Verwandschaftsgrad zwischen 5 % und 20 %. Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung.
Der Steuer unterliegen:
- das gesamte geschenkte bewegliche Vermögen, wenn der Schenker im Zeitpunkt des Vermögensüberganges in der Gemeinde Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, dauernden Aufenthalt hatte,
- das auf Gemeindegebiet gelegene geschenkte unbewegliche Vermögen.
Von der Schenkungssteuer sind befreit:
- die Nachkommen, die Stief- und Pflegekinder, der überlebende Ehepartner des Erblassers,
- die Eidgenossenschaft und ihre Anstalten, der Kanton Graubünden, der Bezirk Landquart, der Kreis Maienfeld, die Gemeinde Fläsch für Grundstücke, die Kantons-, Bezirks-, Kreis- und Gemeindezwecken dienen,
- die beiden Landeskirchen und die Kirchgemeinde Fläsch für die unmittelbar kirchlichen Zwecken dienenden Grundstücke sowie für die Pfarrhäuser,
die juristischen Personen, die im Interesse des Kantons Graubünden, des Bezirkes Landquart, des Kreises Maienfeld oder der Gemeinde Fläsch öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, für die Grundstücke, die unmittelbar, ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen.
Für die Steuerberechnung werden von jeder Schenkung Fr. 5'000.00 abgezogen. Erhält der Beschenkte von einem Schenker mehrere Zuwendungen, die auf die gleiche Veranlassung zurückzuführen sind, kann der steuerfreie Betrag nur einmal geltend gemacht werden.
Liegenschaftssteuer:
Die Liegenschaftssteuer wird ohne Abzug von Schulden zu 1 0/00 des am Ende des Steuerjahres geltenden kantonalen Vermögenssteuerwertes berechnet.
Für alle Grundstücke auf dem Gebiet der Gemeinde Fläsch ist jährlich eine Liegenschaftssteuer zu entrichten.
Steuersubjekt sind die natürlichen und die juristischen Personen, die am Ende des Steuerjahres Eigentümer oder Nutzniesser des Grundstückes sind. Eine Pro-Rata-Abrechnung findet nicht statt.
Von der Liegenschaftssteuer sind befreit:
- die Eidgenossenschaft und ihre Anstalten, der Kanton Graubünden, der Bezirk Landquart, der Kreis Maienfeld, die Gemeinde Fläsch für Grundstücke, die Kantons-, Bezirks-, Kreis- und Gemeindezwecken dienen,
- die beiden Landeskirchen und die Kirchgemeinde Fläsch für die unmittelbar kirchlichen Zwecken dienenden Grundstücke sowie für die Pfarrhäuser,
- die juristischen Personen, die im Interesse des Kantons Graubünden, des Bezirkes Landquart, des Kreises Maienfeld oder der Gemeinde Fläsch öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, für die Grundstücke, die unmittelbar, ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen.
Gemeindekanzlei Fläsch
7306 Fläsch
Telefon: 081 302 23 95
Telefax: 081 302 73 92
E-mail: info(at)flaesch.ch
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